Allgemeine Lieferbedingungen der Firma Maico Elektroapparate-Fabrik GmbH Villingen-Schwenningen / Sales and delivery conditions

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Allgemeine Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte der Firma Maico Elektroapparate-Fabrik GmbH, Villingen-Schwenningen
im folgenden: „Maico“ Geschäftsbereich Ventilatoren

 

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen die von Maico – Geschäftsbereich Ventilatoren - gegenüber den in Ziff. I Abs. 2 genannten Personen abgegeben oder erbracht werden, – auch zukünftigen – liegen ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende oder in unseren Lieferbedingungen nicht enthaltene anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Maico (im folgenden auch „Lieferer“) hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte gelten nur gegenüber im Inland (Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Für Angebote, Lieferungen und Leistungen, die von Maico – Sparte HaustechnikSysteme – abgegeben oder erbracht werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Maico Sparte HaustechnikSysteme.

 

II. Angebot, Umfang der Lieferung

(1) Die Produkte und Leistungen des Lieferers sind in Warenbeschreibungen, wie z. B. Katalogen, Prospekten, technischen Merkblättern und ähnlichem beschrieben. Ein Hinweis auf diese Warenbeschreibungen beinhaltet keine Beschaffenheitsgarantie.

(2) An Modellen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie eventueller Software behält sich der Lieferer alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten nur bei erkennbar fehlender Geheimhaltungsbedürftigkeit zugänglich gemacht werden.

(3) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend; im Falle eines Angebotes des Lieferers und dessen fristgerechter Annahme das Angebot.

 

III. Preise und Zahlung

(1) Die Preisangaben verstehen sich
- bei einem Warennettowert bis EUR 229,99: ab Werk ausschließlich Verpackung,
- bei einem Warennettowert ab EUR 230,00: ab Werk einschließlich Verpackung,
- bei einem Warennettowert ab EUR 460,00: frei Empfangsstation einschließlich Verpackung,
- bei einem Warennettowert ab EUR 1.280,00: frei Haus einschließlich Verpackung.
Die Kosten einer Aufstellung/Montage sind in den Preisangaben - vorbehaltlich anderweitiger Abrede - nicht enthalten.

(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(3) Wenn nicht der Besteller ausdrücklich widerspricht, wird die Sendung auf seine Kosten durch den Lieferer gegen Diebstahl, Verlust, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. 

(4) Die Zahlung ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug bar oder durch Überweisung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar bei Lieferung und Rechnungserhalt zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung anfallenden Umsatzsteuer. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang). An Erstbesteller kann gegen Nachnahme unter Abzug von 3 % Skonto geliefert werden.

(5) Die Entgegennahme von Schecks bedarf der Zustimmung des Lieferers und erfolgt nur erfüllungshalber. Etwaige Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

(6) Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung ist nur wegen vom Lieferer anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Bestellers statthaft. Im übrigen darf der Besteller Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Falls der Lieferer einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann er diesen verlangen. Die Rechte des Lieferers aus Ziff. IV Abs. 6 bleiben unberührt.

 

IV. Lieferzeit, mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers, Annahmeverzug

(1) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und der vollständigen Klärung der vom Besteller zu beantwortenden „bauseitigen“ technischen Fragen und der anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die gemäß Ziff. V den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind. Falls der Lieferer mit der Lieferung in Verzug gerät, haftet er nur in den in Ziff. VIII genannten Grenzen.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, die nicht vorhersehbar waren und die vom Lieferer nicht zu vertreten sind (z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnung betreffend den oder die Betriebe des Lieferers und mit ihm verbundener Unternehmen), berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinzuschieben.

(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist der Lieferer berechtigt, seine Leistung und leistungsvorbereitende Handlungen zu verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Zur Zahlung/Sicherheitsleistung kann der Lieferer dem Besteller eine angemessene Frist setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Lieferer dem Besteller die entstehenden Mehraufwendungen ggf. auch einen entstehenden Schaden in Rechnung stellen. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten werden bei Lagerung im Werk des Lieferers pro Monat in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages angesetzt. Dem Lieferer bzw. dem Besteller bleibt der Nachweis höherer bzw. niedrigerer Kosten vorbehalten.

(6) Gerät der Besteller mit der Annahme der Liefergegenstände oder der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann der Lieferer nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und vom Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadenersatzanspruches kann der Lieferer eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Kaufpreises ohne Nachweis verlangen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

(1) Die Gefahr geht bei Lieferung mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Kosten des Transports trägt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Liefergegenstand von Angestellten des Lieferers und mit Transportfahrzeugen des Lieferers versandt wird.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschn. VII entgegenzunehmen.

(4) Der Lieferer ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

(5) Nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung besteht für den Lieferer keine Rücknahmeverpflichtung für Verkaufsverpackungen, da der Lieferer sich gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren flächendeckenden Entsorgungssystemen angeschlossen hat.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Besteht mit dem Besteller eine Kontokorrentabrede, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks tritt Erfüllung erst ein, wenn der Lieferer über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann.

(2) Der Besteller darf die Waren in ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(4) Bei Zahlungsverzug des Bestellers mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Verpflichtungen ist der Lieferer zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten (insbesondere für Transport und Lagerung) trägt der Besteller, wenn der Lieferer die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht hatte. Der Lieferer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern er die Verwertung zuvor angedroht hat. In der Androhung hat der Lieferer dem Besteller zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist zu setzen.

(5) Der Besteller tritt die aus einem Weiterverkauf, einer Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des Geschäftspartners des Bestellers den dann vorhandenen „kausalen Saldo“) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretene Forderung für Rechnung des Lieferers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 

Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch das Eigentum des Lieferers, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Miteigentum des Lieferers unentgeltlich.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferer nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Lieferers gegen den Besteller nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird der Lieferer insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit der Lieferer bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an den Lieferer entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.

 

VII. Gewährleistung / Sachmängel

(1) Die Gewährleistung des Lieferers richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen. Die Abs. 4 und 6 sowie Abs. 2 Satz 2 der nachfolgenden Regelungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn der Besteller (oder sein Abnehmer oder ein weiterer Abnehmer) den neu hergestellten Liefergegenstand unverändert an einen Verbraucher verkauft, d. h. an eine natürliche Person, bei der der Kaufvertrag nicht ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In diesen Fällen gelten anstelle der genannten Absätze die gesetzlichen Regelungen.

(2) Sachmängelansprüche können nur entstehen, wenn der gelieferte Gegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Die Beweislast dafür, dass der gelieferte Gegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war, trägt der Besteller.

(3) Der Besteller hat Mängel jeglicher Art, soweit dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

(4) Soweit die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, kann der Besteller als Nacherfüllung nach Wahl des Lieferers entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Ist der Lieferer zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(5) Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch vom Besteller hinzugezogene Dritte, natürliche Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht  vom Lieferer zu vertreten sind.

(6) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Wir übernehmen die Gewährleistung auch für 24 Monate gegen Aufpreis. Davon ausgenommen sind die Typenreihen ECA und ER/ER-AP.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

(1) Der Lieferer haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet der Lieferer für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt der Lieferer im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist seine Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so daß der Lieferer insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haftet.

(2) Soweit die Haftung des Lieferers aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

(3) Die Verjährung der Haftungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Lieferer richtet sich nach Ziff. VII Abs. 6, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.

 

IX. Rücktritt vom Vertrag und Warenrückgabe

(1) Ein nach Vertrag oder Gesetz nicht berechtigter Vertragsrücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(2) Sofern wir dem Rücktritt zustimmen, wird – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – Ware, die originalverpackt, nicht älter als ein Jahr und neuwertig ist, unfrei zurückgenommen. Dem Besteller wird eine Gutschrift auf Basis der aktuellen Bruttopreisliste abzüglich einer Kostenpauschale für Bearbeitung, technische Überprüfung und Neuverpackung, mindestens 30,- EUR erstellt. Sonderanfertigungen nach Kundenvorgaben sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

 

X. Reparaturen

Führt Maico eine Reparatur aus, finden die Regelungen in Ziff. VII (Gewährleistung/ Sachmängel) und Ziff. VIII (Haftungsbeschränkung) entsprechende Anwendung. Jedoch beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel- und Haftungsansprüche bei mangelhaften Reparaturen, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht,
- bei einer vom Lieferer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwei Jahre und
- in den übrigen Fällen ein Jahr,
jeweils ab Abnahme der Leistung.

 

XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Villingen-Schwenningen.

(3) Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).

Stand Mai 2002

 

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Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte der Maico Elektroapparate-Fabrik GmbH, Villingen-Schwenningen

                                                                  

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Maico Elektroapparate-Fabrik GmbH - auch zukünftigen - gegenüber den in Abs. 2 genannten Käufern liegen ausschließlich diese „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ zugrunde. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

(2) Unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte“ gelten nur gegenüber im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ansässigen Käufern, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Gegenüber unseren im Inland ansässigen Käufern gelten unsere „Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte“.

 

II. Vertragsinhalt, Vertragsschluss

(1) Die in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrages, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

(2) Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschließlich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

III. Vertragsgegenstand, Änderungsvorbehalt

(1) Der Vertragsgegenstand wird abschließend durch die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung enthaltene Produktbeschreibung bestimmt.

(2) Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Produktbeschreibung behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Ware nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Käufer zuzumuten ist.

 

IV. Preise

(1) Die Preisangaben verstehen sich vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung und soweit nachfolgend keine anderen Bestimmungen getroffen werden EXWVS-Schwenningen.
Die Kosten einer geeigneten Verpackung sind in den vereinbarten Preisen enthalten; die Kosten für eine seetransport-taugliche Verpackung werden jedoch zu unseren Selbstkosten berechnet. Die Kosten einer Aufstellung/Montage sind in den Preisangaben – vorbehaltlich anderweitiger Abrede – nicht enthalten. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich mit der Lieferung verbundenen Steuern und sonstigen Abgaben.

(2) Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung genannt ist.

 

V. Zahlung

(1) Es gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen. Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird, so daß wir über ihn verfügen können (Zahlungseingang). Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers

(2) Soweit der Käufer es versäumt, den Kaufpreis rechtzeitig zu zahlen, können wir unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.

(3) Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.

 

VI. Lieferfrist, Bonitätszweifel, Abnahme

(1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung sämtlicher vom Käufer zu beschaffender Unterlagen und der vollständigen Klärung der vom Käufer zu beantwortenden technischen Fragen sowie der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der gewünschten Ausführung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach Ziff. VII Abs. 2 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden und bei Vertragsschluss von uns vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir die Aufhebung des Vertrages erklären.

(4) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches aus dem geschlossenen Vertrag besteht, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Zahlung aus dem geschlossenen Vertrag bewirkt oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist und der Käufer etwaige andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag stehen, beglichen hat.

(5) Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt unserer Anzeige über die Bereitstellung der Ware in unserem Werk Villingen-Schwenningen zu übernehmen. Wird diese Abnahmefrist um mehr als drei Tage überschritten, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die uns – unbeschadet anderer Rechtsbehelfe – dazu berechtigt, den Versand der Ware an den Käufer sowie die damit verbundenen Formalitäten auf dessen Rechnung zu veranlassen. Die Nichtabnahme der Ware ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises.

 

VII. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

(1) Der Lieferort bestimmt sich nach den zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferklauseln, die nach den Incoterms 2000 auszulegen sind. Soweit keine besondere Lieferklausel vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung stets EXW VS Schwenningen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird die Ware zum Käufer befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Auf Wunsch des Käufers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Käufers (einschließlich Erstattung der Versicherungsprämie) an den Käufer ab.

 

VIII. Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente, Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Käufer hat eine bei Übernahme der Ware erkennbare Vertragswidrigkeit der Ware und/oder Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Ferner hat der Käufer die Ware und/oder Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, zu untersuchen. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Käufer für die Nichteinhaltung dieser Erfordernisse vorbringt. Die schriftliche Mängelanzeige des Käufers muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme der Ware bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Käufer abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.

(2) Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente sind wir berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses - insbesondere den geführten Verhandlungen - nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn die Ware sich nicht für bestimmte Zwecke eignet.

(3) Soweit die Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Käufer eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

(4) Der Käufer hat im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn wir innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigen.

(5) Das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Absendung der ordnungsgemäß erhobenen Mängelanzeige, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten ab Übergabe an den ersten Beförderer, der bei der Beförderung der Ware zu unserem Kunden mitwirkt.

 

IX. Haftung, Schadensersatz

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz – insbesondere für Vermögensfolgeschäden wegen verspäteter Lieferung oder einer Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente – ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf mindestens grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(2) Unsere Haftung nach den anwendbaren und vertraglich nicht abänderbaren gesetzlichen Produkthaftungsregeln bleibt unberührt.

 

X. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von Ziff. V Abs.1 unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

(3) Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. VII Abs. 2 nicht berührt.

 

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte an unserem Sitz in D-78056 Villingen-Schwenningen zuständig. Abweichend von Satz 1 sind wir jedoch berechtigt, den Käufer auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

(2) Auf den Vertrag findet das Recht des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung. Rechtsfragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nach seinen Grundsätzen nicht entschieden werden können, unterliegen dem materiellen schweizerischen Recht.

 

XII. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer einzelnen Bestimmung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer Vereinbarung der auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge ist auf die Wirksamkeit anderer Bestimmungen bzw. Vereinbarungen ohne Einfluss. Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung bzw. Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung soweit wie zulässig entspricht.

(2) Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.

Stand Februar 2002



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Sales and Delivery Conditions for Export of Maico Elektroapparate-Fabrik GmbH, D-78056 Villingen-Schwenningen

                                                                                    

I.           General, Scope

(1)      All current and future quotations, deliveries and other services provided by Maico Elektroapparate-Fabrik GmbH to purchasers named in paragraph 2 are subject exclusively to these “Sales and Delivery Conditions for Export”. General terms and conditions of the purchaser which are inconsistent therewith shall be without effect in respect of the supplier. Deviating or other general terms and conditions of the purchaser may only then become part of the contract if they have been expressly accepted by us in writing.

(2)      Our “Sales and Delivery Conditions for Export” apply exclusively to purchasers outside the Federal Republic of Germany who are trading in their normal professional or business capacity when they sign the contract. Our domestic purchasers are subject to the “Sales and Delivery Conditions for Domestic Business” (Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte).

 

II.         Contract Content, Contract Conclusion

(1)      Particulars and information contained in product catalogues and price lists only become a binding part of the contract provided that they are expressly referred to therein.

(2)      The content of purchase orders with contract conditions and delivery and service provisions are definitive and shall become binding only once confirmed by us in writing. Subsidiary agreements, verbal statements by employees or representatives and changes to confirmed orders (including changes to delivery items) must be made in writing by us to be applicable.

 

III.       Subject of Contract, Deviations Provision

(1)      The subject of the contract shall be exclusively determined by the product description contained in the quotation or in our purchase order confirmation.

(2)      We reserve the right to make changes to the construction or in the materials used which deviate from the product description agreed to in the contract insofar as the normal usage of the goods or that presupposed in the contract is not essentially or negatively influenced and provided that the changes are not unreasonable for the purchaser.

 

IV.      Prices

(1)      Except if otherwise agreed or if other provisions are stated below, prices shall be understood to be ex-works (EXW) Villingen-Schwenningen, Germany. The cost of appropriate packaging is included in the quoted prices; however, the cost of suitable packaging for transportation by sea will be charged for at the price we have to pay. Except if otherwise agreed, the costs of erection / installation are not included in the prices quoted. The prices do not include taxes and other charges associated with the delivery.

2)      Payments must be made in the currency stated in our quotation or order confirmation.

 

V.        Payment

(1)      The agreed upon terms of payment apply. Payments must be made to the account stated in our invoice free of charges and without any discount. Independently of the means of payment, the payment shall only then be accepted as having been made when the full amount on the invoice has been credited irrevocably to our account so that we have access to it (receipt of payment). The purchaser shall bear all additional costs that arise from his choice of means of payment.

(2)      Should the purchaser fail to make payment within good time, we can demand interest of 8% p. a. over the main refinancing operations rate of the European Central Bank without prejudice to any other remedies. We are also at liberty to prove actual greater damages.

(3)      An offset or netting off of counter claims or the right to withhold payment is only permitted if the purchaser has obtained a final judgment on legal claims or if these legal claims are recognised, uncontested and accepted by us.

 

VI.      Delivery, Credit Worthiness, Acceptance

(1)      If a delivery period is agreed to then it begins from the date at which the order is confirmed by us, however, not before the purchaser has supplied all the required documentation and answers to all the technical questions asked of him and the specification of the individual details of the desired model have been completely cleared up.

(2)      The delivery date specified has been met if prior to its expiry the conditions for the transfer of risk in accordance with section VII, paragraph 2 have been fulfilled.

(3)      The delivery date specified shall be extended accordingly if we are unable to meet our delivery obligations at all or in time for reasons that lie beyond our control and which could not be reasonably foreseen by us at the time the contract was concluded. Amongst the obstacles that lie beyond our control is in particular the untimely and improper delivery of material from our suppliers. The start and end of the obstacle will be communicated as soon as possible to the purchaser. If the delay is in excess of three months or if it appears likely that it will be more than three months, then the purchaser or we can declare the contract as avoided.

(4)      If after the conclusion of the contract we become aware of circumstances that lead us to have well-founded doubts about the credit worthiness or ability to pay of the purchaser and there is a consequent danger that payments due to us under the contract will not be made, then we have the right to deny our services so long until the payment is made in accordance with the contract or security is provided for the payment and the purchaser has discharged any other claims that arose from the business relationship and which are economically associated with the contract in question.

(5)      Unless otherwise agreed, the purchaser is obliged to take over the goods within 10 days after being notified of their being at his disposal at our place of business in Villingen-Schwenningen, Germany. Exceeding such period by more than 3 days constitutes a fundamental breach of contract and entitles us, without prejudice to other remedies, to arrange for the carriage of the goods to the purchaser and to charge him for it and for the associated formalities. Not taking over the goods does not release the purchaser from his obligation to pay the purchase price.

 

VII.    Delivery, Dispatch and Risk Transfer

(1)      The place of delivery is determined in accordance with the delivery clauses, drawn up under the Incoterms 2000 and agreed between us and the purchaser. Unless another special delivery clause has been agreed, delivery shall be made ex-works (EXW) at our place of business in Villingen-Schwenningen, Germany.

(2)      Unless otherwise agreed, risk shall pass to the purchaser at the time that the goods are made available to him. If the goods are transported to the purchaser the risk shall pass to the purchaser at the latest at the time when the goods are handed over to the first carrier for transmission to the purchaser. If the carriage of the goods should be delayed as a result of circumstances beyond our control, then risk shall pass to the purchaser at the time when our readiness for dispatch is communicated to him.

(3)      At the request of the purchaser all goods may be insured at his expense from the point in time of risk transfer. In case of a claim we shall immediately transfer the purchaser’s rights under the terms of the insurance to perform those services expected by the purchaser (including refunding the insurance premium) to the purchaser.

 

VIII.   Lack of Conformity of Goods or Documents, Notice of Defects, Warranty

(1)      The purchaser must give us notice in writing of a lack of conformity of the goods or documents which could be discovered when taking them over within as short a period as is practicable in the circumstances, but no later than one week, after he has taken over them, specifying in detail the nature of the lack of conformity. Further, the purchaser has a duty to examine the goods or documents promptly but no later than one week of taking them over. The purchaser loses the right to rely on a lack of conformity of the goods if he does not give notice to us specifying the nature of the lack of conformity within one week after he has discovered it or ought to have discovered it, notwithstanding the reasons the purchaser may have for not adhering to these requirements. Written notice of defects discovered must be dispatched to us by the purchaser no later than one week of taking over the goods or of the discovery of a lack of conformity. Additionally, the notice of defects, promptly dispatched by the purchaser, must actually reach our hands.

(2)      In case of a lack of conformity of goods or documents we are entitled to remedy it by repair or replacement even after the agreed date of delivery. Unless otherwise agreed to in the contract or as a result of circumstances relating to the conclusion of the contract, in particular the negotiations that took place, a lack of conformity does not exist if the goods do not correspond to the valid technical and other standards in the country of destination (location of the purchaser) or if the goods are not fit for the purposes for which goods of the same description would ordinarily be used.

(3)      Insofar as the lack of conformity of goods or documents is not remedied by repair or replacement within a reasonable time, the purchaser is entitled to request a reduction in the purchase price in the same proportion as the value that the goods actually delivered had at the time of the delivery bears to the value that conforming goods would have had at that time.

(4)      In case of a lack of conformity of goods or documents the purchaser is not entitled to demand a cancellation of the contract instead of a reduction of purchase price except unless the lack of conformity amounts to a fundamental breach of contract. No fundamental breach of contract shall exist if we remedy the lack of conformity within a reasonable period of not less than six weeks to be fixed by the purchaser.

(5)      The purchaser’s rights to warranty claims expire within six months after dispatching a proper notice of defects, in any event at the latest twenty-four months after the goods are handed over to the first carrier for transmission to the purchaser.

 

IX.      Liability, Compensation

(1)      Our liability for compensation, in particular consequential loss due to late delivery or a lack of conformity of the goods or documents, is specifically excluded except if it results from intention or gross negligence.

(2)      Our liability in accordance with applicable and contractually unchangeable legal product liability regulations remains unaffected.

 

X.        Reservation of Title

(1)      Title to the delivered goods is retained by us until the purchase price of the goods has been paid in full in accordance with section V, paragraph 1, provided such a reservation of title is legal under the applicable laws.

(2)      The purchaser must take all measures that are necessary to secure this right to property title or to procure equivalent security rights in the country of his place of business. Non-compliance by the purchaser of this duty constitutes a fundamental breach of contract.

(3)      The arrangements for the reservation of title do not affect the conditions for the transfer of risk stated in section VII, paragraph 2.

 

XI.           Place of Jurisdiction, Applicable Law

(1)      Any legal disputes arising from this contract shall be governed exclusively by the courts in our place of business in D-78056 Villingen-Schwenningen, Germany. Notwithstanding sentence 1 we are also entitled to take the purchaser to court in his place of business.

(2)      The contract shall be governed by the laws of the United Nations Convention on the International Sale of Goods (CISG) dated April 11 1980. Legal questions concerning matters which are not governed by this Convention or which cannot be settled in conformity with the general principles on which it is based, shall be subject to the provisions of Swiss law.

 

XII.           Final Provisions

(1)      In the event that any individual term or provision of the present sales and delivery contract or any agreement made based thereon should for any reason be held to be invalid or legally unenforceable in any respect, such invalidity or unenforceability shall not affect any other term or provision of the contract. In case of such an invalid or legally unenforceable term or provision the parties shall jointly seek an arrangement having a legal and economic effect which will be as similar as possible to the invalid or legally unenforceable provision.

(2)      The parties are jointly obliged to undertake whatever measures are necessary to achieve the purpose of the contract and to refrain from any activities that could have an adverse effect.

April 2002


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